Statuten

der
Milton Erickson Gesellschaft für klinische Hypnose und Kurztherapie, Austria (MEGA)

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeit und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen "Milton Erickson Gesellschaft für klinische Hypnose und Kurztherapie, Austria (MEGA)" und hat seinen Sitz in Wien.
1.2 Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf die Republik Österreich.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck
2.1 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.2 Der Verein bezweckt insbesondere die Förderung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten sowie die Durchführung von Aus- und Fortbildungsprogrammen in Hypnose sowie die Informationsvermittlung über wissenschaftliche Arbeiten,Forschungsberichte, Tagungen und Beiträge und die publizistische Tätigkeit über Gesundheit und Hypnose. Die Tätigkeit des Vereins kommt der gesamten Öffentlichkeit zu Gute. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 ff der Bundesabgabenordnung.

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende ideelle Mittel erreichtwerden;
a) Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen. Seminare, Kongresse, Tagungen, Vorträge und Versammlungen, Supervisionen zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung
b) gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen,
c) Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Organisationen auf internationaler Grundlage,
d) Einrichtung einer Bibliothek,
e) Herausgabe einer Informationszeitung (sowie allenfalls einer eigenen Web-Site).
3.2 Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende materielle Mittel erreichtwerden:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen,
c) Spenden Sammlungen letztwilligen Zuwendungen (auch Schenkungen auf denTodesfall), Subventionen, Sponsorgelder und sonstigen Zuwendungen - und zwar auch unter Auflagen,
d) Einnahmen aus Vorträgen, Seminaren und anderen Veranstaltungen und sonstigen Vereinstätigkeiten, einschließlich aus vereinseigenen Unternehmen und/oder Unternehmungen und der Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) sonstige wirtschaftliche Nebentätigkeiten (entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe).
f) Beteiligung an (Kapital-)Gesellschaften.
3.3 Die materiellen Mittel des Vereins dürfen nur für den in den Statuten angeführten Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.4 Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben.

§ 4 Arten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

Zu a) Ordentliche Mitglieder können alle physischen und juristischen Personen werden, die entweder helfende Berufe ausüben oder erlernen und sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen (ordentliche Mitglieder nehmen an allen Rechten und Pflichten des Vereines teil);
Zu b) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, welche die Vereinszwecke insbesondere durch einen erhöhten Mitgliedbeitrag fördern, aber an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen wollen oder können;
Zu c) Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
5.1 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kandidat vom Vorstand informiert wird, dass er als ordentliches Mitglied aufgenommen worden ist. Diese Mitteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
5.2 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch-
a) den Tod des Mitglieds bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen,
b) den Austritt des Mitglieds,
c) die Streichung,
d) den Ausschluss des Mitglieds.

Zu b) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam.
Zu c) Die Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Beitrittsgebühren im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Tag der Zustellung der Mitteilung gilt als Datum des Ausscheidens des Mitglieds. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Über die Einbringung dieser Forderungen entscheidet der Vorstand. Die Streichung wird unwirksam, wenn binnen einer Woche (Tag des Einlangens) nach Zugang der Streichungsmitteilung der ausständige Betrag zur Gänze an den Verein bezahlt wird.
Zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:
aa) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen des Vereines gerichtet sind;
bb) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt, gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss die Berufung an die Generalversammlung zu (die schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist). Erfolgt innerhalb der Monatsfrist keine Berufung, so gilt die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Berufungsfrist als beendet. Zur Bestätigung des Beschlusses auf Ausschluss durch die Generalversammlung genügt die einfache Mehrheit. Der Ausschluss wird in diesem Fall mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Generalversammlung wirksam. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes. Über die Einbringung allfälliger offener Forderungen entscheidet der Vorstand. Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstands auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht. Die außerordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht nicht und das Stimmrecht in der Generalversammlung nur bei Beschlüssen über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für außerordentliche Mitglieder. Ansonsten besitzen sie in der Generalversammlung nur beratende Stimme.
7.2 Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Übereinstimmung mit den Vereinszwecken gegen Entgelt und nach Vorstandsbeschluss in Anspruch zu nehmen.
7.3 Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen des Vereines stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten und sich daran zu halten.
7.4 Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.

§ 8 Organe des Vereines
8.1 Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Rechnungsprüfung,
d) das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre am Sitz des Vereines statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen, von mindest einem Zehntel sämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Präsidium schriftlich beantragt oder von den Rechnungsprüfern verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens zwölf Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer einzuberufen.
9.2 Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten.
9.3 Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4 Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens vierzehn Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich überreicht werden.
9.5 Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Das juristischen Personen als ordentliches Mitglied zustehende Stimmrecht wird durch einen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Auf ein Mitglied dürfen jedoch nicht mehr als drei Stimmen anderer Mitglieder übertragen werden.
9.7 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder bzw. ihren Vertretern beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist.
9.8 Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9.9 Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettel, abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.10 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter; wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied. Der Versammlungsleiter kann zu der nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung Gäste zulassen.
9.11 Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsgemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
10.1 Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Berichts über den Rechnungsabschluss sowie die Beschlussfassung über den Voranschlag,
b) Wahl und Enthebung der Vorstandsmitglieder, Beiratsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
c) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge,
d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Festsetzung der Beiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten sowie die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Ernennung von Ehrenpräsidenten und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft (jeweils über Vorschlag des Vorstands).

§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier bis zu höchstens zehn Mitgliedern zusammen. Und zwar jedenfalls dem Obmann/der Obfrau, seinem/r StellvertreterIn, und dem/r KassierIn, dem/r SchriftführerIn, sowie deren allfälligen StellvertreterInnen und allenfalls zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern ohne Portefeuille. Die Geschäftsverteilung erfolgt bei der Wahl durch die Generalversammlung.
11.2 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat jederzeit das Recht, unter Berücksichtigung von § 11.1. ein wählbares Mitglied zu kooptieren. Diese Kooptierung wird auf der Homepage des Vereins verlautbart. Jedes Mitglied hat zu dieser Kooptierung innerhalb von 14 Tagen ein Anhörungsrecht.
11.3 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wofür die Genehmigung der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer Genehmigung oder Versagung von kooptierten Vorstandsmitgliedern getätigte Handlungen sind jedenfalls gültig.
11.4 Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre, jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Mitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder erschienen sind. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.
11.6 Über die Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Punkt 9.11 zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.
11.7 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.8 Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Rechnungsprüfer, sofern diese nicht vorhanden sind, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
12.1 Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Aufgabenbereich fallen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages sowie eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung,
d) Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,
e) die Aufnahme und der Ausschluss oder die Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern,
f) Verwaltung des Vereinsvermögens,
g) Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten und Dienstnehmer des Vereines
h) Vorschlag über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Aberkennung der Ehrenpräsidentschaft an die Generalversammlung.

§ 13 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder
13.1 Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten die zu den Aufgaben anderer Vereinsorgane gehören, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; dazu ist jedoch jeweils die nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan einzuholen.
13.2 Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dergleichen zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem/r SchriftführerIn oder mit dem/r KassierIn.
13.3 Der/die SchriftführerIn hat den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr unterliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstands und der Generalversammlung.
13.4 Dem Kassier obliegt die Kontrolle der gesamten Geldgebarung des Vereines, die Führung dererforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
13.5 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.
13.6 Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet über grundsätzliche Angelegenheiten andere Vorstandsmitglieder in angemessener Zeit zu informieren.

§ 14 Rechnungsprüfer
14.1 Die zwei Rechnungsprüfer, die keine Mitglieder des Vereins sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand undin der Generalversammlung zu berichten.

§ 15 Wissenschaftlicher Beirat
15.1 Die Generalversammlung entscheidet darüber, ob ein wissenschaftlicher Beirat bestellt wird bzw. welche Personen diesem angehören.
15.2 Der wissenschaftliche Beirat ist kein Organ des Vereins. Die Anzahl der Beiratsmitglieder,dem nur natürliche Personen angehören dürfen, bestimmt die Generalversammlung,
15.3 Zu Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats können Personen bestellt werden, die besonderes Ansehen in der Öffentlichkeit genießen, sich für den Verein und seine Ziele besonders engagieren oder sich in Bereichen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, besondere Verdienste erworben haben. Es müssen keine Vereinsmitglieder sein.
15.4 Weder einzelnen Beiratsmitgliedern noch dem Beirat als Gesamtheit kommen irgendwelche Vertretungs- oder Geschäftsführungsaufgaben zu und sie haben keine finanzielle Verpflichtung oder Berechtigung gegenüber dem Verein.
15.5 Die wesentliche Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats ist die Beratung des Vorstands sowie die Förderung des Ansehens des Vereins, seiner Mitglieder und Ziele in der Öffentlichkeit. Der Vorstand ist an Vorschläge des wissenschaftlichen Beirats nicht gebunden.

§ 16 Schiedsgericht
16.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf ordentlichen Mitgliedern besteht.
16.2 Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
16.3 Nennt der Antragsteller binnen einer Frist von zwei Wochen keinen Schiedsrichter, so gilt der Klagsgegenstand als unwiderlegbar erledigt. Nennt nur der Kläger seine Schiedsrichter, so gilt der Klagsgegenstand als unwiderlegbar anerkannt.
16.4 Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit.
16.5 Mitglieder, die die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 17 Auflösung des Vereines
17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
17.2 Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sieeinen Liquidator zu berufen. Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt sind der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter die vertretungsbefugten Liquidatoren.
17.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen - im Sinne der §§ 34 ff BAO – für gemeinnützige Zwecke in erster Linie jedoch für Zwecke, die dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entsprechen, zu verwenden.

§ 18 Ehrenpräsidenten
18.1 Ehemalige Obleute des Vereins, die dem Vorstand nicht mehr angehören und die sich für den Verein und seine Ziele besonders engagiert oder sich in Bereichen, die dem Zweck des Vereins entsprechen, besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstands zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ernennung kann bereits in der Generalversammlung erfolgen, in der ein Vorstand bestellt wird, dem bisherige Obleute nicht mehr angehören.
18.2 Ehrenpräsidenten sind keine Organe des Vereins. Ihnen kommen keine Vertretungs- oder Geschäftsführungsaufgaben zu und sie haben keine finanzielle Verpflichtung oder Berechtigung gegenüber dem Verein. Ehrenpräsidenten dürfen allerdings nach Außen die Bezeichnung "Ehrenpräsident" oder "Ehrenpräsidentin" führen. Es kann mehrere Ehrenpräsidenten gleichzeitig geben.